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Düsseldorfer Tabelle 2003*
Stand: 1. Juli 2003

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen
des Barunterhalts-pflichtigen

(Anm. 3,4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vom
Hundert-
satz

Bedarfs-kontrol-lbetrag
(Anm.6)
0-5 6-11 12-17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1.
bis 1300
199
241
284
327
100
730/840
2.
1300-1500
213
258
304
350
107
900
3.
1500-1700
227
275
324
373
114
950
4.
1700-1900
241
292
344
396
121
1000
5.
1900-2100
255
309
364
419
128
1050
6.
2100-2300
269
326
384
442
135
1100
7.
2300-2500
283
343
404
465
142
1150
8.
2500-2800
299
362
426
491
150
1200
9.
2800-3200
319
386
455
524
160
1300
10.
3200-3600
339
410
483
556
170
1400
11.
3600-4000
359
434
512
589
180
1500
12.
4000-4400
379
458
540
622
190
1600
13.
4400-4800
398
482
568
654
200
1700
über 4800
nach den Umständen des Falles



Anmerkungen

1.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten-einschließlich des Ehegatten-ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.


2.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in EURO nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.


3.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens-mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich-geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.


4.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.


5.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 730 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 840 €. Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1000 €. Darin ist eine Warmmiete bis 440 € enthalten.


6.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.


7.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 600 €. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.


8.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 85 € zu kürzen.


9.
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.


10.
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag=1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe-Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.


B. Ehegattenunterhalt



I.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1.
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a)wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b)wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

c)
wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2.
gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II.
Fortgeltung früheren Rechts:

1.
Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

a) §§ 58, 59 EheG:in der Regel wie I,

b) § 60 EheG:in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

c) § 61 EheG:nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2.
Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III.


Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.


IV.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:840 €

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:730 €
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.

V.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig:840 €

2. falls nicht erwerbstätig:730 €

VI.
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

1. falls erwerbstätig:615€

2. falls nicht erwerbstätig:535 €

Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4-auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten-entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363ff.).

Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1300 €.
Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.


Notwendiger Eigenbedarf des M: 840 €


Verteilungsmasse: 1300 €-840 €=460 €


Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten:

326 € (K 1) + 269 € (K 2) + 730 € (F)=1.325 €


Unterhalt:
K 1: 326 x 460 :1.325 €=113,18 €
K 2: 269 x 460 :1.325 €=93,39 €
F: 730 x 460 :1.325 €=253,43 €

Eine Korrektur diese Beträge ist nicht veranlasst.

Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).


D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB


1.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 € (einschließlich 440 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 950 € (einschließlich 330 € Warmmiete).

2.
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 730 €, bei Erwerbstätigkeit 840 €.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.000 €.


Anlage zu Teil A Anmerkung 10

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO:

Einkommens-
gruppe

0-5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

1=100 %

199-7=192

241-0=241

284-0=284

2=107 %

213-21=192

258-9=249

304-0=304

3=114 %

227-35=192

275-26=249

324-17=307

4=121 %

241-49=192

292-43=249

344-37=307

5=128 %

255-63=192

309-60=249

364-57=307

6=135 %

269-77=192

326-77=249

384-77=307


Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EURO:

Einkommens-
gruppe

0-5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

1=100 %

199-19,50=
179,50

241-4,50=
236,50

284-0=
284,00

2=107 %

213-33,50=
179,50

258-21,50=
236,50

304-9,50=
294,50

3=114 %

227-47,50=
179,50

275-38,50=
236,50

324-29,50=
294,50

4=121 %

241-61,50=
179,50

292-55,50=
236,50

344-49,50=
294,50

5=128 %

255-75,50=
179,50

309-72,50=
236,50

364-69,50=
294,50

6=135 %

269-89,50=
179,50

326 -89,50=
236,50

384-89,50=
294,50



Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag=1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe-Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).

Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.

Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).


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  *Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.  

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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