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Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt

Verletzung der Unterhaltspflicht

Im Jahr 2003 gab es laut Aussage der Bundesregierung über 4.500 Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.





Verletzung der Unterhaltspflicht*

Die Verletzung der Unterhalfspflicht ist nach deutschem Strafrecht ein Vergehen, das nach § 170 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, unter Umständen auch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

Gesetzestext
Die Vorschrift des § 170 StGB lautet wörtlich:

(1) Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, sodass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist, oder ohne die hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Objektiver Tatbestand
Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts nach § 170 Abs. 1 StGB sind das Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, das Sichentziehen sowie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Leistungsfähigkeit des Täters. Ebenfalls hierher gehört der Taterfolg, nämlich die eingetretene Notlage des Unterhaltsgläubigers.

Gesetzliche Unterhaltspflicht
Der Schutzbereich des § 170 StGB umfasst ausschließlich die gesetzlichen Unterhaltspflichten, sodass vertraglich begründete Pflichten ausscheiden.

Die verletzte Unterhaltspflicht muss sich zudem eindeutig aus dem Gesetz ergeben, oder, was vor allem bei nichtehelichen Vätern relevant ist, durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt sein.

In diesem Rahmen kommen Unterhaltspflichten gegenüber allen denkbaren Berechtigten in Betracht, also gegenüber dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach Auflösung der Lebenspartnerschaft, gegenüber Eltern sowie ehelichen oder nichtehelichen Kindern.

Leistungsfähigkeit
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Leistungsfähig ist nur derjenige, der die geschuldete Leistung mindestens teilweise erbringen kann, ohne seine eigene Existenz oder die Ansprüche vorraniger Unterhaltsgläubiger zu gefährden.

Praktisch relevant ist dies vor allem dann, wenn die zivilrechtliche Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt auf fiktive Einkünfte des Unterhaltsschuldners abstellt, oder, was bei einer Verurteilung in Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbetragsverordnung möglich ist, in dem zivilrechtlichen Verfahren eine Beweislastumkehr stattgefunden hat, sodass dem Verurteilten fiktive Einkünfte zugerechnet wurden, die dieser zu erzielen tatsächlich gar nicht in der Lage war.

Die Leistungsfähigkeit muss der Strafrichter in vollem Umfang feststellen. Da die Schuld und somit das Strafmaß auch wesentlich davon geprägt werden, in welchem Umfange der Täter leistungsfähig war, genügt hier auch keine allgemeine Feststellung, dass die Leistungsfähigkeit jedenfalls vorgelegen hat, sondern es wird in den meisten Fällen zu fordern sein, dass das Gericht den Sachverhalt so weit aufklärt, wie es erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit des Täters konkret beziffern zu können.

Sichentziehen
Die Tathandlung des "sich der Unterhaltspflicht Entziehens" wird am deutlichsten dadurch begangen, dass der Täter trotz bestehender Leistungsfähigkeit schlicht keinen Unterhalt zahlt.

Der Tatbestand kann jedoch auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter es unterlässt, Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm dies zumutbar wäre, oder seine Leistungsunfähigkeit durch Aufgabe des Arbeitsplatzes oder auch Schenkungen an Dritte herbeiführt.

Taterfolg
Durch die Unterhaltspflichtverletzung muss der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet sein. Eine Gefährdung liegt bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes auch dann vor, wenn andere die Verpflichtung des Täters übernehmen müssen. Darüber hinaus ist eine Gefährdung auch dann gegeben, wenn der Berechtigte unangemessene eigene Anstrengung zur Sicherung seines Lebensbedarfs unternehmen muss.

Der Begriff des Lebensbedarfs stellt auf den regelmäßigen Bedarf, nicht auf einen bloßen Notbedarf ab.

Subjektiver Tatbestand
Subjektiv setzt § 170 StGB hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestands wenigstens bedingten Vorsatz voraus.

Problematisch ist hier die Frage, wie es zu werten ist, wenn der Täter sich im Irrtum darüber befindet, überhaupt Unterhalt zahlen zu müssen. Während einige Stimmen in Judikatur und Literatur hier lediglich einen Verbotsirrtum annehmen wollen, sodass eine Strafbarkeit gleichwohl möglich wäre, wenn der Täter die Entstehung dieses Irrtums hätte vermeiden können, geht die herrschende Meinung von einem Tatbestandsirrtum aus, der den Vorsatz hinsichtlich der Tat entfallen lässt (§ 16 dStGB) und somit zur Straffreiheit des Täters führt.

Qualifizierung
§ 170 Abs. 2 StGB enthält einen Qualifikationstatbestand für den Fall, dass Unterhaltsberechtigte eine Schwangere ist und der Täter durch die Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht den Abbruch der Schwangerschaft herbeiführt. Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist vergleichsweise gering; in vielen Fällen dürfte vor allem die Kausalität der Unterhaltspflichtverletzung für den Schwangerschaftsabbruch nicht nachweisbar sein.

Rechtsfolgen
Das Gesetz sieht für die Tat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis ist die Sanktionierung indes oftmals nicht einfach. Insbesondere führt die Verhängung einer Geldstrafe konkret dazu, dass die Mittel, aus denen der Täter Unterhalt leisten kann, noch weiter beschnitten werden, der Unterhaltsanspruch des Berechtigten also möglicherweise noch weiter gefährdet wird. Deswegen wird im Alltag dieser Verfahren oft selbst bei Ersttätern eine Freiheitsstrafe verhängt, die dann zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch dieses Vorgehen ist jedoch bedenklich, insbesondere, weil die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen, also solcher von weniger als sechs Monaten, vom Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen zugelassen ist. Ein möglicher Ausweg kann hier die Einstellung des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip gegen die Auflage (§ 153a StPO sein, dass der Täter seiner Unterhaltspflicht künftig nach besten Kräften nachzukommen hat.


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  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  

  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "Verletzung-der-Unterhaltspflicht" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Verletzung der Unterhaltspflichten" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Verletzungen der Unterhaltspflicht" Artikel kann hier bearbeitet werden.  
 
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