Scheidung
Die Scheidung ist Sache des Familiengerichtes.
Grundsätzlich besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang,
d.h. beide Ehegatten müssen sich von einem Anwalt vertreten
lassen. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung können
sich auch beide Partner einen Rechtsanwalt teilen. Dies empfiehlt
sich aber nicht, wenn wichtige Aspekte der Trennung ungeklärt
oder nicht einvernehmlich geregelt sind. Hierzu zählen
insbesondere die Vermögensaufteilung, Sorgerecht
und Umgangsregelungen für
gemeinsame Kinder, Unterhaltspflichten
etc.
Häufig wird in der Praxis das Scheidungsverfahren mit den
Verfahren über den Unterhalt, den Versorgungsausgleich
die elterliche Sorge etc. verbunden. Hierfür ist nämlich
auch das Familiengericht zuständig.
Scheidung*
Die Scheidung ist die formelle Beendigung einer Ehe.
Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslanges Institut,
dessen besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert
wird. Die Ehe kann daher nur durch den Tod, durch Scheidung
oder durch Aufhebung beendet werden. Die Scheidung oder die
Aufhebung muss durch richterliches Urteil erfolgen.
Deutsches Recht
Tatbestände
Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, nachdem sie jahrzehntelang
im Ehegesetz "ausgelagert" waren, inzwischen wieder
abschließend in den §§ 1565 - 1568 BGB geregelt.
In erster Linie kommt dabei der Tatbestand der Zerrüttung
der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) zur Anwendung. Besteht die
eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr und ist eine Wiederherstellung
nicht mehr zu erwarten, so ist die Ehe zerrüttet. Leben
die Ehegatten bereits seit einem Jahr getrennt, so kann die
Zerrüttung festgestellt werden, sofern diese als "nicht
heilbar" angesehen wird. Wollen beide Ehegatten geschieden
werden ("einverständliche Scheidung") oder
besteht keine Bereitschaft, sich zu versöhnen, ist von
einer Zerrüttung auszugehen.
Härteklausel
Besonderes Gewicht kommt der Härteklausel nach §
1568 BGB zu: Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte
für minderjährige Kinder darstellt, ist zu prüfen,
ob ein Fortbestand der Ehe aus Gründen des Kindeswohl
möglich erscheint (§ 1568 Abs. 1 1. Alt.). Zugleich
wird aber auch der andere Ehegatte geschützt, wenn dieser
wegen Krankheit oder vorgerückten Alters besonderer Schutzwürdigkeit
bedarf.
Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist aber eher als
gering einzustufen.
Verfahren
Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht - Familiengericht
- statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht
besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Im Scheidungsverfahren
können auf Antrag in einem sogenannten Scheidungsverbund
andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des
Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen
Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem
Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht
werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei
ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.
Rechtsweg
Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem
Amtsgericht stattfindet, ist die Berufungsinstanz das Oberlandesgericht.
Revisionen erfolgen zum Bundesgerichtshof.
Eine Scheidung ist möglich wenn
die Fortsetzung der Ehe für die antragstellende Partei
aus Gründen in der Person des anderen Partners eine unzumutbare
Härte darstellt (§ 1565 Abs. 2 BGB) oder
die Parteien mindestens ein Jahr getrennt leben und die Ehe
gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB) wobei das Scheitern
bei einvernehmlicher Scheidung und Einigung über die
Folgesachen (§ 1566 Abs. 1 BGB i.V.m. § 630 ZPO)
oder bei dreijähriger Trennung ohne weitere Voraussetzungen
(§ 1566 Abs. 2 BGB) vermutet wird.
Siehe auch: Scheidungsformel
Österreichisches Recht
Die Scheidung der Ehe ist neben der Nichtigerklärung
der Ehe und der Aufhebung der Ehe eine der Möglichkeiten,
die Ehe zu beenden.
Rechtsdogmatisch gesprochen handelt es sich bei der Scheidung
um die "Kündigung" des Dauerschuldverhältnisses
Ehe, die nur aus besonderen Gründen möglich ist.
Wenngleich nicht ausschließlich, so steht dennnoch seit
der Reform des Eherechts im Jahr 1999 das Zerrüttungsprinzip
vor dem Verschuldensprinzip. Scheidungsgründe sind dem
Zerrüttungsprinzip folgend grundsätzlich "relativ";
so kann z.B. ein Ehebruch, der die Gemeinschaft der Ehegatten
nicht tatsächlich zerrüttet, nicht zur Scheidung
führen.
Fast 90% der Ehen werden einvernehmlich geschieden. Dies
erklärt sich dadurch, dass ein mit dem Rechtsstreit verbundenes
"Schmutzwäschewaschen" vor dem Richter mit
gegenseitigen Vorwürfen bezüglich zum Teil intimer
Lebensumstände für beide Parteien meist als problematischer
empfunden wird als eine mitunter mühsame Einigung. Auch
die Möglichkeit, weitgehend selbst über die Folgen
der Scheidung disponieren zu können, anstatt lediglich
Anordnungen eines Richters Folge leisten zu müssen, wird
vielfach als vorteilhaft empfunden. (siehe auch Mediation)
Ehescheidungsgründe:
streitige Scheidung
Verschuldensscheidung
Scheidung aus anderen Gründen
Krankheit
wg. auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens
wg. Geisteskrankheit
wg. ansteckender oder ekelerregender Krankheit
Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Einvernehmliche Scheidung
Verschuldensscheidung
Die Verschuldensscheidung erfordert eine
schwere Eheverfehlung bzw. ein ehrloses und unsittliches
Verhalten, die/das zu einer
Zerrüttung der Ehe führt.
Schwere Eheverfehlung: Das Gesetz selbst nennt demonstrativ
Ehebruch, körperliche Gewalt oder schweres seelisches
Leid. Weiter zu nennen sind z.B. Trunksucht, ständige
Streitereien, schwere Beschimpfungen, Vernachlässigung
des Haushalts, Verweigerung der ehelichen Beiwohnung.
Zerrüttung: Die Ehe ist zerrüttet, wenn die körperliche,
geistige und seelische Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben
ist, so dass eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe
entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Der (überwiegend) Schuldige kann die Scheidung nicht
begehren. Nicht um eine schwere Eheverfehlung handelt es sich
bei Reaktionshandlungen (z.B. Ehefrau verweigert Beiwohnung
durch gegenwärtig volltrunkenen Mann). Auch Kompensationshandlungen
(z.B. Ehefrau verweigert - zur Vergeltung - Beiwohung zwei
Tage nachdem Mann volltrunken war) machen den vormalig Unschuldigen
nicht zum (überwiegend) Schuldigen.
Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Diese Scheiungsvariante erfordert eine Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft seit 3 Jahren (bzw. 6 Jahren) und die
Zerrüttung der Ehe.
Häusliche Gemeinschaft: Diese ist beendet, wenn die eheliche
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in ehewidriger Intention
beendet wird. Demgemäß reicht bereits eine Trennung
der Wohnräumlichkeiten (z.B. Trennung durch Einteilung
eines Einfamilienhauses in Wohnungen) aus. Nur gelegentliches
eheliches Beiwohnen genügt nicht für das Bestehen
der häuslichen Gemeinschaft. Demgegenüber ist eine
bloße räumliche Trennung (z.B. aus beruflichen
oder sonstigen Gründen) ohne Zerrüttung unbeachtlich.
Nach 3 Jahren ist die Scheidung nur möglich, wenn die
Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden
kann oder die Scheidung den (unschuldigen) Beklagten härter
(Härteklausel) treffen würde als den Klagenden die
Abweisung des Scheidungsbegehrens. Ein derartiger Härtefall
ist nach der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Wohl der Kinder,
der Dauer der Aufhebung, dem Alter der Ehegatten, etc. zu
beurteilen. Nach sechs Jahren kann die Ehe jedenfalls aufgehoben
werden.
Insbesondere auch der (überwiegend) Schuldige kann die
Scheidung begehren; er muss dafür jedoch damit rechnen,
Unterhalt nach § 94 ABGB wie bei aufrechter Ehe (!) leisten
zu müssen.
Einvernehmliche Scheidung
Diese Scheidungsform erfordert die
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens
1/2 Jahr, eine
schriftlichen Vereinbarung (Vergleich) sowie
Zerrüttung der Ehe, die (rein formell, es wird nicht
nachgeprüft) eingestanden werden muss.
Eheliche Lebensgemeinschaft: Diese umfasst die allgemeinen
ehelichen Pflichten des § 90 ABGB (gemeinsames Wohnen,
Treue, Beistand, etc.); auf eine Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft (siehe oben) im rein räumlichne Sinn kommt
es nicht an, folglich ist letzter auch nicht erforderlich
für die einvernehmliche Scheidung.
Die schriftliche Vereinbarung, die zivilrechtlich als Vergleich
qualifiziert werden kann, muss Einigung enthalten über:
Hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Ausübung
des Rechts auf persönlichen Verkehr, Unterhalt für
die Kinder; Unterhalt der Ehegatten zueinander
Rechtsvergleichung
Der Unterschied zwischen deutschem und österreichischem
Scheidungsrecht ist wohl primär der Umstand, dass das
deutsche Recht zur Gänze, das österreichische Recht
nur überwiegend vom Zerrüttungsprinzip dominiert
ist. Zwar ist die "Härtefallscheidung" in Deutschland
wohl durchaus mit der "Verschuldensscheidung" in
Österreich vergleichbar, jedoch stellt das deutsche Recht
auch hier nicht auf Schuld, sondern auf die Unzumutbarkeit
des Zusammenlebens ab.
Im Fall einer Trennung ist die (streitige) Scheidung nach
deutschem Recht bereits nach einem Jahr (Trennungsjahr), spätestens
aber nach drei Jahren möglich. Das österreichische
Recht fordert grundsätzlich eine Trennungszeit von drei
Jahren, im Härtefall sogar von sechs Jahren. In diesem
Fall ist der Bestandschutz des österreichischen Rechts
weitreichender.
Die einverständliche (deutsche) oder einvernehmliche
(österreichische) Scheidung erfordert nach deutschem
Recht ein Jahr Trennung, nach österreichichem Recht nur
ein halbes Jahr. Hier ist der Bestandschutz des deutschen
Rechts weitreichender.
Weitere Länder
Chile ermöglichte als letzter südamerikanischer
Staat die Scheidung erst 2003/2004.
Scheidung in Weltanschauungen
Nach dem Rechtsverständnis der römisch-katholischen
Kirche ist eine Scheidung nur dann möglich, wenn sich
ein Partner eines Ehepaares, bei dem bei Eheschließung
beide ungetauft waren, taufen lässt, und der ungetauft
Bleibende den christlichen Glauben nicht akzeptiert und sich
entweder deswegen trennen möchte oder "den Schöpfer
lästert". In jenen Fällen, in denen die Ehe
zerrüttet ist, gesteht die römisch-katholischen
Kirche den Eheleuten die Trennung, nicht aber die Scheidung
zu. Impotentia coeundi des Mannes oder grundsätzlich
verweigerter Geschlechtsverkehr erlauben die nachträgliche
Ungültigerklärung einer Ehe.
Ohne detailliert ausgeführte Rechtsvorschriften lehnten
die meisten westlich-christlichen Konfessionen bis ins 20.
Jahrhundert hinein oder bis heute Scheidung kategorisch ab.
Grundlage für die restriktive Beurteilung ist Matthäus
19,3-9: Jesus wendet sich hier scharf gegen jedwede Scheidung
(vgl. Maleachi 2,10-16). Weithin wird Jesu Spruch jedoch nicht
als absolutes Verbot, wohl aber als Einschränkung verstanden.
Der Verweis auf die alttestamentliche Regelung der Scheidung
(Deuteronomium 24,1) macht deutlich: es gibt Situationen,
die so ausweglos sind, dass allein noch eine Scheidung möglich
ist (zur katholischen Position dazu siehe CIC 1143). Spätestens
seit 1970 ist dies in den evangelischen Landeskirchen Deutschlands
allgemein anerkannt; für die Katholiken lässt sich
dies - im Gegensatz zur kirchenamtlichen Lehre - etwa 10 Jahre
später feststellen. Neuerdings wird die Ehescheidung
als Möglichkeit auch unter evangelikalen, charismatischen
und pfingstkirchlichen Christen in Betracht gezogen.
Die meisten Ostkirchen haben die Scheidung seit langem als
manchmal notwendiges Übel akzeptiert. Nach orthodoxem
Glauben ist das alttestamentliche Gesetz durch Christus gegeben;
wenn er darin "wegen der Härte der Herzen"
eine Scheidung erlaubt hat, so ist seine Äußerung
im Neuen Testament nicht als Widerspruch dagegen zu verstehen
(denn Gott widerspricht sich nicht), sondern als Warnung gegen
leicht genommene Scheidung. Die Östlich-Orthodoxen (orthodoxe
Kirchen im engeren Sinne) erlauben bis zu maximal drei Eheschließungen.
Die Zeremonie zu einer Wiederheirat ist allerdings weit weniger
feierlich als die zu einer ersten Heirat; vielmehr überwiegt
der Gedanke der Buße. Vor einer dritten kirchlichen
Hochzeit wird ein Jahr strenger Buße vorausgesetzt.
Sollten Sie weitere Fragen zum Familienrecht oder zur Berechnung
des Unterhalts und zur Düsseldorfer Tabelle haben, können
Sie sich hier direkt
von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
In den meisten Fällen kann Ihnen
der Anwalt Ihre Rechtsposition zum Thema Unterhalt erklären
und Ihnen eine konkrete Vorgehensweise aufzeigen:
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Düsseldorfer Tabelle und Unterhalt
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fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
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